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Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage 2003

Update

Inhaltsverzeichnis

1. BVG-Revision

  1. Einleitung

  2. Einzelne Revisionspunkte
    1. Versicherte Person

    1. bei Erwerbstätigkeit

    2. bei Arbeitslosigkeit

2. Beitragsobjekt
2.1 bei Arbeitnehmer/-innen

  1. bei Arbeitslosen

3. Altersleistungen

3.1 Altersgrenze

3.2 Altersrente und Kapitalabfindung

4. Invalidenrente

5. Hinterlassenenrente

6. Weitere Punkte

6.1 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

6.2 Gesetzliches Subrogations- und Regressrecht

6.3 Information der Versicherten

Thomas Locher

Stämpflis juristische Lehrbücher

Update per 24. Oktober 2005

1. BVG-Revision

Literatur:

Jürg Brechbühl, 1. BVG-Revision – Änderungen bei Invalidenrenten, in: Schaffhauser/Kieser (Hrsg.), Invalidität im Wandel, St. Gallen 2005, 53 ff. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005.

I. Einleitung

[1] Nach jahrelangen Beratungen ist die am 3. Oktober 2003 vom Parlament verabschiedete 1. Revision des BVG in ihren wesentlichen Teilen am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Ein erster Teil des Revisionspaketes (hauptsächlich handelt es sich um Bestimmungen über die Transparenz und die Mechanismen bei Auflösung von Versicherungs- und Anschlussverträgen) ist bereits auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt worden; der dritte Teil der Revision mit Normen, welche sich vor Allem auf die steuerrechtliche Behandlung von Beiträgen und Einkäufen auswirken, treten erst am 1. Januar 2006 in Kraft.

[2] Die 1. BVG-Revision hat an der rechtlichen Struktur der obligatorischen beruflichen Vorsorge nichts Grundsätzliches geändert, vor allem im Leistungsbereich aber doch bedeutsame Neuerungen eingeführt. Die Vorschriften, welche auch für Einrichtungen der weiter gehenden Vorsorge gelten (BVG 49/1 Satz und in BVG 49/2 ein Katalog mit 26 Ziffern) sind erheblich ausgeweitet worden. Nachstehend werden die wesentlichen Punkte der 1. BVG-Revision zusammengefasst, soweit sie das Rechtsverhältnis zwischen Versicherten und Vorsorgeeinrichtungen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge betreffen.

I. Einzelne Revisionspunkte

1. Versicherte Person
(§ 28, N. 15 – 24)

1.1 bei Erwerbstätigkeit

[3] Nach früherem Recht war eine arbeitnehmende Person in der Berufsvorsorge obligatorisch versichert, wenn sie einen Jahreslohn erzielte, welcher zwischen dem einfachen bzw. dem dreifachen Jahresbetrag der maximalen AHV-Altersrente lag; dies hätte im Jahre 2005 einem Jahreslohn zwischen 25"800 Franken als Untergrenze und 77'400 Franken als Obergrenze entsprochen. Ob und in welchem Ausmass der Versicherungsschutz in der obligatorischen 2. Säule auf Arbeitnehmer/-innen mit kleinem Einkommen ausgedehnt werden soll, war einer der zentralen Aspekte, über welche im Rahmen der 1. BVG-Revision lange beraten wurde (vgl. bereits BBl 2000 2652 f.). Der Kompromiss wurde schlussendlich darin gefunden, dass die obligatorische Versicherung ab 1. Januar 2005 als sog. Eintrittsschwelle bei einem Jahreslohn von 19"350 Franken einsetzt, was 75 Prozent von 25'800 Franken entspricht (BVG 2/1, 7 und 9; Art. 5 BVV2).

[4] Bei teilinvaliden Versicherten wird der Betrag der Eintrittsschwelle herabgesetzt entsprechend der Höhe der Teilrente, wie sie mit der 4. IV-Revision (§ 52 N. 8) neu festgesetzt worden ist:

Invalidtätsgrad

Invalidenrente

Eintrittsschwelle

mindestes 40%

Viertelsrente

14'513

50%

halbe Rente

9'675

60%

Dreiviertelsrente

4'838

Wer bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% eine ganze Invalidenrente bezieht, ist in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr versicherbar (Art. 1/1/d und Art. 4 f. BVV2).

1.2 bei Arbeitslosigkeit

[5] Bei arbeitslosen Personen setzt die Versicherteneigenschaft in der obligatorischen beruflichen Vorsorge für die Risiken Invalidität und Tod ab 1. Januar 2005 beim unteren Tagesgrenzbetrag von 86.70 Franken ein, der obere Tagesgrenzbetrag beläuft sich auf 297.25 Franken (BVAL 1/1/b, 3 ff.).

1. Beitragsobjekt
(§ 63 N. 1 – 8)

2.1 bei Arbeitnehmer/-innen

[6] Im Rahmen des bereits erwähnten gesetzgebungspolitischen Kompromisses wurde nicht nur eine tiefere Eintrittsschwelle eingeführt, sondern auch die Untergrenze des koordinierten Jahreslohnes mit 7/8 der maximalen jährlichen AHV-Altersrente (ab 1. Januar 2005: 25'800) etwas tiefer als nach bisherigem Recht festgesetzt; dies macht einen Betrag von 22'575 aus (BVG 8/1, Art. 5 BVV2). Die Obergrenze des koordinierten Lohnes beläuft sich seit 1. Januar 2005 auf 77'400 Franken, was einen koordinierten Jahreslohn von höchstens 54'825 Franken ergibt. Bei teilinvaliden Versicherten werden die Grenzbeträge entsprechend der Höhe der Invalidenrente um einen Viertel, die Hälfte oder drei Viertel gekürzt (Art. 4 BVV2).

[7] Im Bestreben, nicht nur symbolische Rentenansprüche auszulösen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand etwas herabzusetzen, wird bei niedrigen Einkommen der koordinierte Jahreslohn immer auf den Mindestbetrag von 3'225 Franken aufgerundet, wenn er tiefer wäre (BVG 8/2). Anders ausgedrückt: Bei einem Jahreslohn zwischen 19'351 bis 25'800 Franken beträgt der koordinierte Lohn immer 3'225 Franken.

2.2 bei Arbeitslosen

[8] Entsprechend den Ausführungen in N. 5 oben ergibt sich bei Arbeitslosen ein maximaler koordinierter Tageslohn von 210.55 Franken.

3. Altersleistungen
3.1 Altersgrenze

(§ 13 N. 7 – 12, § 48 N. 57 – 59)

[9] Es war eines der erklärten Ziele der BVG-Revision, die 1. und 2. Säule in den wesentlichen Leistungsnormen aufeinander abzustimmen; dies gilt insbesondere für das Rentenalter für Männer und Frauen. Hier hat sich eine gesetzestechnische Schwierigkeit dadurch ergeben, als die 11. AHV-Revision, mit welcher das Rentenalter der Frauen gleich wie im AHV-Recht auch im BVG auf 65 Jahre angehoben worden wäre, in der Referendumsabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt worden ist. Damit hätte gemäss BVG 13/1/b weiterhin das zurückgelegte 62. Altersjahr der Frauen die Anspruchsberechtigung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgelöst. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 62a/1 BVV2 bestimmt, dass das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen gilt, womit seit 1. Januar 2005 für Frauen das Rentenalter 64 zur Anwendung kommt.

[10] Ein gleiches Rentenalter im Bereich der obligatorischen Vorsorge wie in der AHV ist richtig und macht auch Sinn. Es ist aber sehr fraglich, ob die Delegationsnorm im BVG ausreicht, um die zentrale Frage des Rentenalters auf Verordnungsstufe anders als in BVG 13 zu regeln. Buchstabe e der Schlussbestimmungen der 1. BVG-Revision gewährt nämlich eine solche Kompetenz gerade nicht.

3.2 Altersrente und Kapitalabfindung
(§ 48 N. 60 – 70)

[11] Neu gelten ab 1. Januar 2005 für Frauen und Männer gemäss BVG 16 die gleich hohen Prozentsätze für die Berechnung der jährlich zu ermittelnden Altersgutschriften, während für die Zeit bis Ende 2004 die bisherigen Prozentsätze (§ 48 N. 64) zur Anwendung kommen. Die neuen Ansätze lauten:

Altersjahr

Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25 - 34

7

35 – 44

10

45 – 54

15

55 – 65

18

[12] Nach wie vor hat der Bundesrat die Kompetenz, den Satz festzulegen, mit welchem das Altersguthaben jährlich mindestens zu verzinsen sind. Die für die Festlegung des Mindestzinssatzes massgebenden Kriterien werden seit 2005 etwas genauer umschrieben als nach bisherigem Recht: Zu berücksichtigen ist die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften (BVG 15/2, Art. 12 BVV2). Nachdem dieser Satz für das Jahr 2004 auf 2,25% herabgesetzt worden war, ist er für das Jahr 2005 auf 2,5% festgelegt worden und wird gemäss einem Beschluss des Bundesrates vom 31. August 2005 auch im Jahre 2006 auf dieser Höhe bleiben.

[13] Eine weitere im Rahmen der 1. BVG-Revision zu regelnde sehr umstrittene Frage war diejenige nach der Höhe des Umwandlungssatzes, mit welchem das Altersguthaben in eine Rente umgerechnet wird. Vor Allem infolge der seit 1981 deutlich gestiegenen Lebenserwartung der ins Rentenalter tretenden Versicherten (BBl 2000 2644) wurde der Umwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von 7,2 auf 6,8 Prozent herabgesetzt (BVG 14/2). Gestützt auf eine Delegationsbestimmung in den Schlussbestimmungen der 1. BVG-Revision hat der Bundesrat die Mindestumwandlungssätze für die Versicherten der Jahrgänge 1940 bis 1949, deren Altersrente ab dem 1. Januar 2005 zu laufen beginnt, materiellgesetzlich im Rahmen einer Übergangsfrist von 10 Jahren abgestuft von 7,2 auf 6,8 Prozent herabgesetzt (Art. 62c BVV2 sowie Buchstabe a der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. August 2004). Dies bedeutet, dass der neue Umwandlungssatz erst für die versicherten Personen des Jahrgangs 1949 zur Anwendung kommt.

[14] Ferner ist neu, dass nicht nur minimale Renten als Kapitalabfindung ausgerichtet werden können, sondern die versicherte Person kann von Gesetzes wegen verlangen, dass ihr ein Viertel des bei Erreichen des Pensionierungsalters bestehenden Altersguthabens als Kapitalabfindung ausgerichtet wird (BVG 37). Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement eine Frist bestimmen, die eingehalten werden muss, wenn der – allenfalls auch reglemtarisch weiter gehende – Kapitalabfindungsanspruch geltend gemacht wird. Bei Verheirateten darf die Kapitalabfindung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten erfolgen. Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung, kann gemäss BVG 37/4 das Gericht, d.h. das Eheschutzgericht angerufen werden.

4. Invalidenrente
(§ 52 N. 20 – 34)

[15] In BVG 23 ist die Anspruchsberechtigung auf eine BVG-Invalidenrente für Personen mit Geburtsgebrechen und Personen, die als Minderjährige invalid wurden, erweitert worden. Bei solchen Personen wird unter näher umschriebenen Voraussetzungen nicht verlangt, dass sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert waren (BVG 23/a): Sofern sie bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zwischen 20 und weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren, genügt es, wenn sie in demjenigen Zeitpunkt versichert waren, in welchem sich die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent erhöht hat (BVG 23/b und c).

[16] Die rentenrelevanten Invaliditätsgrade sind ab 1. Januar 2005 gleich wie im IV-Recht seit der 4. IV-Revision normiert (BVG 24):

Invalidtätsgrad

Anspruch auf

mindestes 70%

volle Rente

60%

Dreiviertelsrente

50%

halbe Rente

40%

Dreiviertelsrente.

[17] Nach Buchstabe f der Schlussbestimmungen zur 1. BVG-Revision unterstehen die vor dem 1. Januar 2005 laufenden Invalidenrenten dem bisherigen Recht und die den neuen Invaliditätsgraden entsprechenden Renten werden erst ab 1. Januar 2007 festgesetzt werden. Sinkt der Invaliditätsgrad einer am 31. Dezember 2004 laufenden Rente, so kommt noch das bisherige Recht zur Anwendung. Was gilt, wenn sich der Invaliditätsgrad erhöht, wird in der Schlussbestimmung nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Gleichbehandlungsgebot ist zu schliessen, dass bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades ab dem 1. Januar 2007 des neue Recht anzuwenden ist, unabhängig davon, ob es sich um eine bereits am 31. Dezember 2004 laufende oder eine in der Zeit ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 erstmals festgesetzte Invalidenrente handelt. Insgesamt ist festzustellen, dass die Gestaltung des Übergangsrechts in der Schlussbestimmung verschiedene Fragen nicht eindeutig beantwortet und deshalb als wenig geglückt zu bezeichnen ist.

5. Hinterlassenenleistung
(§ 49 N. 23 – 37)

[18] Seit Inkrafttreten der 1. BVG-Revision sind Hinterlassenenleistungen an den überlebenden Ehegatten vollständig geschlechtsunabhängig ausgestaltet: Neu haben Witwer unter den gleichen Voraussetzungen wie Witwen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bzw. auf eine Kapitalabfindung, sofern die Rentenvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BVG 19). In diesem Punkt hat das Recht der beruflichen Vorsorge das AHV-Recht "überholt", in welcher Sozialversicherung für den Anspruch auf Witwerrente immer noch geschlechtsabhängige Unterschiede zur Witwenrente vorhanden sind (§ 49 N. 11 f. und 19).

[19] Über das bisherige Recht hinaus besteht – sinngemäss gleich wie bei der in N. 15 oben dargestellten Regelung für Invalidenleistungen – Anspruch auf Hinterlasseneleistungen, wenn die verstorbene Person geburts- oder frühlinvalid gewesen ist: War die Person bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit mindestens 20% aber weniger als 40% arbeitsunfähig, genügt es, wenn sie in demjenigen Zeitpunkt versichert war, in welchem sich die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40% erhöht hat (BVG 18/b und c).

[20] Eine wichtige Neuerung besteht schliesslich darin, dass die Reglemente der Vorsorgeeinrichtung vorsehen können, den Kreis der Anspruchsberechtigten über die Personen hinaus, die als überlebender Ehegatte oder Waise einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch verloren haben (§ 14 N 6 ff.), zu erweitern und auch Begünstigungen von Personen einzuführen, denen gegenüber die verstorbene Person keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht (mehr) hatte. Dazu gehören zum Beispiel – unter den in Art. 20a BVG näher umschriebenen Voraussetzungen - der Partner einer Lebensgemeinschaft, das nicht mehr rentenberechtigte Kind oder die Eltern und die Geschwister. Mit dieser Erweiterung der Begünstigtenordnung wird dem Aspekt Rechnung getragen, dass das Altersguthaben, welches die versicherte Person von Gesetzes wegen ansparen muss, bis in die Mittelschicht hinein oft das einzige Ersparte von einigem Wert bildet.

6. Weitere Punkte

[21] Von den weiteren Gesetzesänderungen seien abschliessend folgende drei Punkte hervorgehoben:

6.1 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

[22] In dieser Frage enthielt das BVG bisher keine Bestimmungen und die entsprechende Norm in ATSG 25 (§ 42 N . 1 ff.) ist in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar, weil das BVG nicht auf das ATSG zurückverweist (§ 4 N. 34 – 37). BVG 35a ist ähnlich formuliert wie ATSG 25 und die Bestimmung ist auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge anwendbar (BVG 49/2 Ziffer 4). Allerdings sieht die BVG-Bestimmung vor, dass unter näher umschriebenen Voraussetzungen die Rückforderung erlassen werden kann, während gemäss ATSG unter den bestimmten Voraussetzungen die Rückforderung erlassen werden muss. Es ist nicht eindeutig zu beantworten, ob trotz des unterschiedlichen Wortlautes der Rechtssinn der BVG-Bestimmung der gleiche ist wie derjenige in der ATSG-Norm.

6.2 Gesetzliches Subrogations- und Regressrecht

[23] Das seit 2003 mit ATSG 72 (§ 60 N. 1 ff.) für die anderen Sozialversicherungen generell eingeführte Subrogationsrecht und die Regressordnung gegenüber einem haftpflichtigen Dritten gilt seit 1. Januar 2005 gestützt auf BVG 34b und Art. 27 bis 27f BVV2 auch für die Einrichtung der obligatorischen beruflichen Vorsorge für die im Gesetz vorgesehenen Leistungen.

6.3 Information der Versicherten

[24] Die mit ATSG 27 für die Sozialversicherungen allgemein eingeführte Beratungs- und Aufklärungspflicht (§ 65 N. 11 ff. ) gilt für die berufliche Vorsorge nicht. Mit der Revision wurde in BVG 86b eine eigenständige Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen in das Gesetz eingefügt, welche auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge zur Anwendung kommt (BVG 49/2 Ziffer 26). Absatz 1 verlangt eine jährliche Information der Versicherten von Amtes wegen in verschiedenen Bereichen (zum Beispiel hinsichtlich der Leistungsansprüche, den Beitragssatz und das Altersguthaben); gemäss Absatz 2 verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung ferner, auf Anfrage Auskünfte über mehrere im Gesetz näher bezeichnete Punkte der Geschäftstätigkeit zu erteilen.

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Donnerstag, 25.04.2024